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   LAG Hamburg, 18.06.2020 - 1 Sa 6/20   

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https://dejure.org/2020,23523
LAG Hamburg, 18.06.2020 - 1 Sa 6/20 (https://dejure.org/2020,23523)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2020 - 1 Sa 6/20 (https://dejure.org/2020,23523)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 1 Sa 6/20 (https://dejure.org/2020,23523)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 6 Abs 5 ArbZG, § 1 TVG, Art 3 GG
    Gleichbehandlung - Nachtarbeitszuschlag - Nachtschichtzuschlag - Sachlicher Grund

  • IWW

    § 9 Ziffer 1 b MTV, § 9 Ziffer 1 d MTV, Art. 3 GG, Art. ... 9 GG, § 7 MTV, § 21 MTV, § 6 Abs. 1 ArbZG, § 9 Ziffer 1d) MTV, §9 Ziffer 1b) MTV, § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 6 Abs. 5 ArbZG, § 8 Ziffer 6 MTV, § 8 Ziffer 5 MTV, § 5 Ziffer 4 MTV, § 7 Ziffer 2.3 MTV, § 7 Ziffer 2.2 MTV, § 7 Ziffer 4 MTV, § 8 Ziffer 2 Unterabs. 2 MTV, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbZG § 6 Abs. 5 ; TVG § 1 ; GG Art. 3
    Gleichbehandlung - Nachtarbeitszuschlag - Nachtschichtzuschlag - Sachlicher Grund

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Tarifautonomie und weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien; Sachliche Gründe für die unterschiedliche Höhe des tariflichen Zuschlags bei Nachtarbeit und bei Nachtschichtarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Tarifautonomie und weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien; Sachliche Gründe für die unterschiedliche Höhe des tariflichen Zuschlags bei Nachtarbeit und bei Nachtschichtarbeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • ArbG Hamburg, 27.11.2019 - 17 Ca 288/19

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.06.2020 - 1 Sa 6/20
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. November 2019 (17 Ca 288/19) wird auf seine Kosten hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. November 2019, 17 Ca 288/19, abzuändern und.

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 856/15

    MRTV für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD vom 30. August 2011 -

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.06.2020 - 1 Sa 6/20
    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28).

    Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 - Rn. 76, BVerfGE 133, 377; BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 31).

  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 300/11

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.06.2020 - 1 Sa 6/20
    Es liegt vor, wenn die Rechtskraft der Entscheidung die weitere gerichtliche Auseinandersetzung über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen kann (BAG vom 17. September 2013, 3 AZR 300/11, Rn. 106, juris).
  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 364/16

    Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TV-L

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.06.2020 - 1 Sa 6/20
    Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird (BAG 29. Juni 2017 - 6 AZR 364/16 - Rn. 22, BAGE 159, 294).
  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.06.2020 - 1 Sa 6/20
    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG, Urteil vom 21. März 2018, 10 AZR 34/17, Rn. 44).Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dabei nicht auf Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG vom 11. Dezember 2013, 10 AZR 736/12, NZA 2014, 669, Rn. 14, 15).
  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Nachtarbeit im Rahmen von

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.06.2020 - 1 Sa 6/20
    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG, Urteil vom 21. März 2018, 10 AZR 34/17, Rn. 44).Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dabei nicht auf Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG vom 11. Dezember 2013, 10 AZR 736/12, NZA 2014, 669, Rn. 14, 15).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.06.2020 - 1 Sa 6/20
    Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 - Rn. 76, BVerfGE 133, 377; BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 31).
  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 334/20

    Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2020 - 1 Sa 6/20 - aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. November 2019 - 17 Ca 288/19 - zurückgewiesen wurde.
  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 2026/19

    Nachtzuschlag; Nachtschichtarbeit; Differenzierung zwischen regelmäßiger und

    Dort, wo dagegen Nachtarbeit wegen bestimmter Produktionsprozesse oder wegen der besseren Auslastung der Maschinen strukturell unvermeidbar ist oder erforderlich erscheint, ist eine Verteuerung zur Reduzierung der Nachtarbeit nicht zielführend, weil sie generell unvermeidbar bzw. bei erforderlicher Nachtarbeit weniger erfolgversprechend als dort, wo Nachtarbeit nur gelegentlich auftritt, daher nicht oder allenfalls nur in geringem Maße strukturell vorgegeben und deshalb durch Verteuerung verhindert, zumindest aber erschwert werden soll (vgl. dazu auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 107; Rev. 10 AZR 407/20; LAG Hamburg, Urteil vom 18.06.2020 - 1 Sa 6/20, juris, Rdnr. 57).
  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 129/20

    Nachtzuschlag; Nachtschichtarbeit; Differenzierung zwischen regelmäßiger und

    Dort, wo dagegen Nachtarbeit wegen bestimmter Produktionsprozesse oder wegen der besseren Auslastung der Maschinen strukturell unvermeidbar ist oder erforderlich erscheint, ist eine Verteuerung zur Reduzierung der Nachtarbeit nicht zielführend, weil sie generell unvermeidbar bzw. bei erforderlicher Nachtarbeit weniger erfolgversprechend als dort, wo Nachtarbeit nur gelegentlich auftritt, daher nicht oder allenfalls nur in geringem Maße strukturell vorgegeben und deshalb durch Verteuerung verhindert, zumindest aber erschwert werden soll (vgl. dazu auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 107; Rev. 10 AZR 407/20; LAG Hamburg, Urteil vom 18.06.2020 - 1 Sa 6/20, juris, Rdnr. 57).
  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20

    Nachtzuschlag; Nachtschichtarbeit; Differenzierung zwischen regelmäßiger und

    Dort, wo dagegen Nachtarbeit wegen bestimmter Produktionsprozesse oder wegen der besseren Auslastung der Maschinen strukturell unvermeidbar ist oder erforderlich erscheint, ist eine Verteuerung zur Reduzierung der Nachtarbeit nicht zielführend, weil sie generell unvermeidbar bzw. bei erforderlicher Nachtarbeit weniger erfolgversprechend als dort, wo Nachtarbeit nur gelegentlich auftritt, daher nicht oder allenfalls nur in geringem Maße strukturell vorgegeben und deshalb durch Verteuerung verhindert, zumindest aber erschwert werden soll (vgl. dazu auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2020 - 12 Sa 30/20, juris, Rdnr. 107; Rev. 10 AZR 407/20; LAG Hamburg, Urteil vom 18.06.2020 - 1 Sa 6/20, juris, Rdnr. 57).
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